Vorläufige Netzbetriebsordnung für das allgemeine Datenkommunikationsnetz der Universität Hannover
I. Allgemeines
§ 1 Datennetz der Universität Hannover und Netzbetreiber
(1) Datennetz
- Datennetz im Sinne dieser Ordnung ist das allgemeine Datenkommunikationsnetz der Universität Hannover.
- Nicht zum Datennetz im Sinne dieser Ordnung gehören Spezialnetze, z. B. das Netz für die Verwaltungsdatenverarbeitung der Universität Hannover.
(2) Anschlüsse
Nutzungsberechtigte können Anschlüsse an dieses Datennetz beantragen. Über Anschlüsse können Netzbenutzer Netzdienste in Anspruch nehmen.
(3) Betreiber
Betreiber des Datennetzes ist das RRZN (Netzbetreiber), in dessen Verantwortung die für den Netzbetrieb zugrundeliegenden Programme (Netzmanagement, intelligente Netzkomponenten, Protokolle) liegen.
§ 2 Aufgaben des RRZN zum Netzbetrieb
Aufgaben und Organisation des RRZN sind in § 107 NHG, seinen Ordnungen sowie durch Beschluß des Senats der Universität Hannover vom 10.07.1991 zu "Rechnernetze der Universität Hannover" festgelegt.
Die Aufgaben des RRZN zum Netzbetrieb bestehen aus:
- Netzinfrastrukturleistungen und
- Netzdienstleistungen.
§ 3 Leistungen des RRZN zum Netzbetrieb
(1) Angebot
Die Leistungen, die das RRZN zum Netzbetrieb anbietet, werden in Handbüchern und Mitteilungen des RRZN veröffentlicht. Diese Leistungen stehen den in § 4 genannten Nutzungsberechtigten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
(2) Verfügbarkeit
Das RRZN ist bemüht, eine hohe Verfügbarkeit des Netzbetriebes für alle Anschlüsse zu gewährleisten. Dies schließt jedoch nicht aus, daß zeitweilig Teile des Netzes z. B. für Installationsmaßnahmen oder zum Zwecke der Fehlerverfolgung sowie Fehlerbegrenzung stillgelegt werden müssen oder nur eingeschränkt genutzt werden können.
(3) Haftung
Das RRZN übernimmt keine Haftung für evtl. Beeinträchtigungen des Betriebes der Anschlüsse, die durch Einflüsse aus dem Datennetz herrühren.
§ 4 Nutzungsberechtigte
Nutzungsberechtigte sind:
- Alle Fachbereiche, wissenschaftliche Einrichtungen, zentrale Einrichtungen, Betriebseinheiten usw., die im Ausstattungsplan, im Organisationsplan oder im Haushaltsplan einer niedersächsischen Hochschule oder einer Hochschule außerhalb des Landes aufgeführt sind.
- Andere wissenschaftliche Einrichtungen, die ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
- Sonstige Einrichtungen, die nicht unter 1. oder 2. fallen, und Einzelpersonen.
II. Netzanschlüsse
§ 5 Anschlußformen
Die verfügbaren Anschlußformen werden in Mitteilungen des RRZN veröffentlicht. Das RRZN ist bemüht, dem Stand der Technik entsprechende Anschlußformen bereitzustellen.
§ 6 Beantragung, Realisierung und Einrichtungskosten von Netzanschlüssen
(1) Beantragung
Ein Anschluß an das Datennetz (siehe § 12 Antragsverfahren) wird vom Nutzungsberechtigten beim RRZN beantragt.
(2) Realisierung und Einrichtungskosten
- Das RRZN legt die konzeptionelle Lösung für den Anschluß fest. Das Konzept wird - zusammen mit den erforderlichen abgeschätzten Einrichtungskosten - dem Antragsteller mitgeteilt.
- Der Anschluß wird unter fachlicher Aufsicht des RRZN realisiert.
§ 7 Netzübergabepunkt
Anschlüsse haben über Netzübergabepunkte Zugang in das Datennetz. Für jeden Anschluß an das Datennetz wird vom RRZN ein Netzübergabepunkt festgelegt, in der Regel ein Kopplungselement, an dem die betriebstechnische Verantwortung des RRZN für das Datennetz endet. Änderungen an den Übergabepunkten sind ausschließlich dem RRZN vorbehalten.
§ 8 Anschlußerweiterungen, Änderungen an Anschlüssen
Alle Änderungen an den angeschlossenen Geräten und den vorgesehenen Betriebsweisen sowie Anschlußerweiterungen sind, sofern nicht auszuschließen ist, daß sie den ordnungsgemäßen Betrieb des Datennetzes beeinflussen, mit dem RRZN vorher abzusprechen.
III. Netzdienste
§ 10 Namen und Adressen
Vom Netzbenutzer dürfen nur die Namen und Adressen verwendet werden, die bei der Genehmigung zur Inanspruchnahme dieses Netzdienstes vom RRZN zugeteilt wurden.
IV. Benutzungserlaubnis
§ 11 Netzadministratoren, Netzdienst-Administratoren und Netzbenutzer
(1) Netzadministratoren
Der Nutzungsberechtigte (nach § 4) beantragt den Anschluß und beauftragt einen Mitarbeiter mit der Koordination seiner Aufgaben zum Anschluß an das Datennetz, dies ist der Netzadministrator.
(2) Netzdienst-Administratoren
Zur Inanspruchnahme von Netzdiensten teilt der Nutzungsberechtigte dem RRZN dienstebezogene Administratoren mit, dies sind die Netzdienst-Administratoren.
(3) Netzbenutzer
Netzbenutzer sind diejenigen Personen, die im Auftrag oder mit Billigung des Nutzungsberechtigten die Leistungen des RRZN zum Netzbetrieb in Anspruch nehmen.
§ 12 Antragsverfahren
(1) Anschluß
- Die Erlaubnis zum Anschluß an das Datennetz wird durch den Nutzungsberechtigten schriftlich beantragt.
- Der Antrag muß u. a. folgende Angaben enthalten:
- Zuordnung zu der Gruppe der Nutzungsberechtigten nach § 4
- Name des Netzadministrators
- Standort, Anzahl und Art der gewünschten Anschlüsse
(2) Netzdienste
- Die Erlaubnis zur Inanspruchnahme von Netzdiensten wird ebenfalls durch den Nutzungsberechtigten beantragt.
- Für die Antragstellung sind die entsprechenden Formblätter des RRZN zu verwenden.
§ 13 Benutzungerlaubnis
(1) Erteilung der Erlaubnis
Der Leiter des RRZN teilt die Benutzungerlaubnis zum Anschluß an das Datennetz bzw. zur Inanspruchnahme von Netzdiensten dem Nutzungsberechtigten schriftlich mit.
(2) Verpflichtung
Der Nutzungsberechtigte hat die in seinem Auftrag oder mit seiner Billigung arbeitenden Netzbenutzer auf die Einhaltung dieser Netzbetriebsordnung zu verpflichten.
(3) Einschränkung, Entzug der Erlaubnis
Die Benutzungserlaubnis kann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn ein Verstoß gegen § 8, § 9, § 15 oder § 16 erkennbar ist.
§ 14 Erlöschen der Benutzungserlaubnis
Die Benutzungserlaubnis für den Anschluß bzw. die Inanspruchnahme von Netzdiensten erlischt aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Nutzungsberechtigten.
V. Arbeitsweise
§ 15 Betriebliche Vorschriften
- Das Netz darf nur für Aufgaben in Forschung und Lehre genutzt werden.
- Die Leistungen des RRZN sind in wirtschaftlicher und dem Zweck angemessener Weise zu nutzen.
- Die Inanspruchnahme des Netzes durch einen Netzbenutzer darf die Arbeiten anderer Netzbenutzer nicht unangemessen beeinträchtigen.
- Für den Aufenthalt in den Räumen des RRZN, für die Benutzung der zur Selbstbedienung zur Verfügung gestellten Geräte sowie für die Inanspruchnahme von Netzdiensten sind diese Netzbetriebsordnung, Bedienungsanleitungen, allgemeine Sicherheitsvorschriften und die Hausordnung der Universität Hannover zu beachten.
- Störungen des Netzbetriebes sind der Störungsstelle des RRZN sofort anzuzeigen.
- Das Ausspähen von Daten auf dem Netz, die Veränderung fremder Daten und die Computersabotage sind laut § 202 a, § 303 a, § 303 b Strafgesetzbuch untersagt, werden ggfs. strafrechtlich verfolgt und ziehen evtl. Schadensersatzforderungen nach sich.
- Der Netzbenutzer ist verpflichtet, dem RRZN anzuzeigen, wenn er einen Mißbrauch des Netzes beobachtet.
§ 16 Datenschutz
- Der Schutz des Zugangs zu einem an das Datennetz angeschlossenen Rechner und der dort gespeicherten Daten obliegt dem Betreiber dieses Rechners.
- Im Sinne des Datenschutzgesetzes schutzwürdige Daten dürfen nur in verschlüsselter Form auf das Datennetz geleitet werden, da die Abhörsicherheit des Netzes nicht gewährt werden kann.
§ 17 Mißbräuchliche Benutzung
Ein Verstoß gegen die Netzbetriebsordnung kann über § 13, Abs. (3) hinaus – ungeachtet evtl. weiterer Schritte – zum Ausschluß vom Netzbetrieb führen.
VI. Entgelte
(1) Entgelte für Basisdienste
Die mit dem Netzbetrieb verbundenen Kosten (z. B. Pflege des Netzes, Störungsbeseitigung, Wartung, Reparatur, pauschale Datenkommunikationsgebühren) werden im Grundsatz vom RRZN zentral übernommen.
(2) Entgelte für besondere Inanspruchnahmen
- Vom RRZN können Entgelte erhoben werden
- für die Inanspruchnahme von Leistungen, die über diejenigen eines üblichen Netzbetriebes hinausgehen, sowie
- für die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen durch nicht vom Land Niedersachsen getragene Einrichtungen, Hochschulen etc.
- Das Entgelt wird dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt, von dessen Netzanschlußpunkten diese entgeltpflichtigen Leistungen in Anspruch genommen werden.
VII. Inkrafttreten
Diese vorläufige Netzbetriebsordnung tritt am 01.06.1992 in Kraft.

