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(1) Datennetz
(2) Anschlüsse
Nutzungsberechtigte können Anschlüsse an dieses Datennetz beantragen. Über Anschlüsse können Netzbenutzer Netzdienste in Anspruch nehmen.
(3) Betreiber
Betreiber des Datennetzes ist das RRZN (Netzbetreiber), in dessen Verantwortung die für den Netzbetrieb zugrundeliegenden Programme (Netzmanagement, intelligente Netzkomponenten, Protokolle) liegen.
Aufgaben und Organisation des RRZN sind in § 107 NHG, seinen Ordnungen sowie durch Beschluß des Senats der Universität Hannover vom 10.07.1991 zu "Rechnernetze der Universität Hannover" festgelegt.
Die Aufgaben des RRZN zum Netzbetrieb bestehen aus:
(1) Angebot
Die Leistungen, die das RRZN zum Netzbetrieb anbietet, werden in Handbüchern und Mitteilungen des RRZN veröffentlicht. Diese Leistungen stehen den in § 4 genannten Nutzungsberechtigten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
(2) Verfügbarkeit
Das RRZN ist bemüht, eine hohe Verfügbarkeit des Netzbetriebes für alle Anschlüsse zu gewährleisten. Dies schließt jedoch nicht aus, daß zeitweilig Teile des Netzes z. B. für Installationsmaßnahmen oder zum Zwecke der Fehlerverfolgung sowie Fehlerbegrenzung stillgelegt werden müssen oder nur eingeschränkt genutzt werden können.
(3) Haftung
Das RRZN übernimmt keine Haftung für evtl. Beeinträchtigungen des Betriebes der Anschlüsse, die durch Einflüsse aus dem Datennetz herrühren.
Nutzungsberechtigte sind:
Die verfügbaren Anschlußformen werden in Mitteilungen des RRZN veröffentlicht. Das RRZN ist bemüht, dem Stand der Technik entsprechende Anschlußformen bereitzustellen.
(1) Beantragung
Ein Anschluß an das Datennetz (siehe § 12 Antragsverfahren) wird vom Nutzungsberechtigten beim RRZN beantragt.
(2) Realisierung und Einrichtungskosten
Anschlüsse haben über Netzübergabepunkte Zugang in das Datennetz. Für jeden Anschluß an das Datennetz wird vom RRZN ein Netzübergabepunkt festgelegt, in der Regel ein Kopplungselement, an dem die betriebstechnische Verantwortung des RRZN für das Datennetz endet. Änderungen an den Übergabepunkten sind ausschließlich dem RRZN vorbehalten.
Alle Änderungen an den angeschlossenen Geräten und den vorgesehenen Betriebsweisen sowie Anschlußerweiterungen sind, sofern nicht auszuschließen ist, daß sie den ordnungsgemäßen Betrieb des Datennetzes beeinflussen, mit dem RRZN vorher abzusprechen.
Vom Netzbenutzer dürfen nur die Namen und Adressen verwendet werden, die bei der Genehmigung zur Inanspruchnahme dieses Netzdienstes vom RRZN zugeteilt wurden.
(1) Netzadministratoren
Der Nutzungsberechtigte (nach § 4) beantragt den Anschluß und beauftragt einen Mitarbeiter mit der Koordination seiner Aufgaben zum Anschluß an das Datennetz, dies ist der Netzadministrator.
(2) Netzdienst-Administratoren
Zur Inanspruchnahme von Netzdiensten teilt der Nutzungsberechtigte dem RRZN dienstebezogene Administratoren mit, dies sind die Netzdienst-Administratoren.
(3) Netzbenutzer
Netzbenutzer sind diejenigen Personen, die im Auftrag oder mit Billigung des Nutzungsberechtigten die Leistungen des RRZN zum Netzbetrieb in Anspruch nehmen.
(1) Anschluß
(2) Netzdienste
(1) Erteilung der Erlaubnis
Der Leiter des RRZN teilt die Benutzungerlaubnis zum Anschluß an das Datennetz bzw. zur Inanspruchnahme von Netzdiensten dem Nutzungsberechtigten schriftlich mit.
(2) Verpflichtung
Der Nutzungsberechtigte hat die in seinem Auftrag oder mit seiner Billigung arbeitenden Netzbenutzer auf die Einhaltung dieser Netzbetriebsordnung zu verpflichten.
(3) Einschränkung, Entzug der Erlaubnis
Die Benutzungserlaubnis kann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn ein Verstoß gegen § 8, § 9, § 15 oder § 16 erkennbar ist.
Die Benutzungserlaubnis für den Anschluß bzw. die Inanspruchnahme von Netzdiensten erlischt aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Nutzungsberechtigten.
Ein Verstoß gegen die Netzbetriebsordnung kann über § 13, Abs. (3) hinaus – ungeachtet evtl. weiterer Schritte – zum Ausschluß vom Netzbetrieb führen.
(1) Entgelte für Basisdienste
Die mit dem Netzbetrieb verbundenen Kosten (z. B. Pflege des Netzes, Störungsbeseitigung, Wartung, Reparatur, pauschale Datenkommunikationsgebühren) werden im Grundsatz vom RRZN zentral übernommen.
(2) Entgelte für besondere Inanspruchnahmen
Diese vorläufige Netzbetriebsordnung tritt am 01.06.1992 in Kraft.
Leibniz Universität IT Services - URL: www.rrzn.uni-hannover.de/netzbetriebsord.html
Uwe Klinger, Letzte Änderung: 31.10.2012
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