EDV-Beschaffung: Vertragstypen bei Bund, Ländern und Kommunen
Im Auftrag des Kooperationsausschusses Automatisierte Datenverarbeitung Bund/Länder/ Kommunaler Bereich (KoopA-ADV) hat eine Arbeitsgruppe der öffentlichen Hand unter Federführung des Bundesministeriums des Innern neue, die BVB ablösende Vertragstypen (Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen, EVB-IT) entwickelt.
Das gesamte Anwendungsspektrum der BVB wird durch die bisher vorliegenden vier EVB-IT-Vertragstypen (Kauf, Dienstleistung, Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung, Instandhaltung) nicht vollständig abgedeckt. Daher ist bis zur Veröffentlichung und Einführung aller vorgesehenen EVB-IT-Vertragstypen und der damit einhergehenden vollständigen Ablösung der BVB durch EVB-IT bei jeder IT-Beschaffung zu entscheiden, ob der Vertrag auf der Grundlage von EVB-IT oder BVB abzuschließen ist.
Gem. RdErl. des MF vom 19.04.2001 (Nds. Ministerialblatt Nr. 20/2001 v. 27.06.2001) sind die folgenden Vertragstypen ab sofort anzuwenden:
EVB-IT-Kauf
Die EVB-IT-Kauf sind anzuwenden bei Verträgen über den Kauf »fertiger« Hardware, gegebenenfalls einschließlich der Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung zur unbefristeten Nutzung. Im Gegensatz zu den BVB-Kauf sehen die EVB-IT-Kauf keine werkvertraglichen Leistungen wie zum Beispiel Anpassungsleistungen oder die Herbeiführung der Funktionsfähigkeit vor. Die EVB-IT-Kauf beinhalten daher auch keine werkvertraglichen Vereinbarungen wie zum Beispiel die Erklärung der Funktionsbereitschaft, Leistungsprüfungen sowie Abnahme. Erwartet der Beschaffer eine über die bloße Lieferung der Standardprodukte hinausgehende werkvertragliche Leistung, so ist bis zur Einführung des EVB-IT-Systemvertrages weiterhin BVB-Kauf beziehungsweise BVB-Überlassung anzuwenden.
EVB-IT-Dienstleistung
Verträge über Dienstleistungen wurden von den bisherigen BVB nicht erfasst. Der nun vorliegende EVB-IT-Dienstvertrag ist dann anzuwenden, wenn der Schwerpunkt der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung in der Erbringung von Diensten liegt, wie etwa bei Schulungs-, Beratungs- oder sonstigen Unterstützungsleistungen.
EVB-IT-Überlassung Typ A
Dieser Vertragstyp ist anzuwenden für die Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung zur unbefristeten Nutzung. Wie bei EVB-IT-Kauf findet der EVB-IT-Überlassungsvertrag keine Anwendung, wenn zusätzlich werkvertragliche Leistungen des Auftragnehmers wie etwa Installation, Integration, Parametrisierung oder Anpassung der Standardsoftware an die Bedürfnisse des Auftraggebers verlangt werden. Erwartet der Beschaffer eine über die bloße Lieferung der Standardsoftware hinausgehende werkvertragliche Leistung, so ist bis zur Einführung des EVB-IT-Systemvertrages weiterhin BVB-Überlassung anzuwenden.
EVB-IT-Instandhaltung
Die EVB-IT-Instandhaltung finden Anwendung bei Verträgen über Instandsetzung, Inspektion und Wartung von Hardware. Sie ersetzen die BVB-Wartung. Instandhaltungsleistungen können gegen pauschale Vergütung oder gegen Vergütung nach Aufwand vereinbart werden.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVB-IT, Vertragsformulare in Lang- und in Kurzfassung, Störmeldeformulare zu den EVB-IT-Verträgen können im Internet unter www.kbst.bund.de (unter »Wirtschaftlichkeit und Recht«) heruntergeladen werden.
Alle Vertragsformulare sind hierbei im PDF-Format oder als Word-Dokument abrufbar.
Als Ansprechpartner bei Fragen zu BVB- und EVB-IT-Verträgen steht Herr Jabben, Tel. 5129, zur Verfügung.

